agenos GmbH  
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 AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der agenos GmbH

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. agenos erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die auch ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung für alle Geschäfte gelten.
  2. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt agenos nicht an, es sei denn, agenos hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn agenos in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 VERTRAGSANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSBEENDIGUNG

  1. Die Angebote von agenos sind freibleibend. Technische Änderungen und kostenseitige bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. agenos ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach telefonischer Bestellung oder Absendung der Bestellung durch den Kunden anzunehmen.
  3. In Prospekten, Anzeigen, Webseiten und ähnlichen enthaltene Angaben über das Leistungsprogramm von agenos sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.
  4. Der Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch agenos oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

§ 3 RÜCKTRITT

  1. agenos behält sich vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die gemachten Angaben nicht mit den bei der Identitätsfeststellung erlangten Daten übereinstimmen.
  2. Die Gründe für den Rücktritt von agenos werden dem Kunden mitgeteilt, so dass dieser die Möglichkeit zu deren Behebung hat.
  3. agenos kann vom Vertrag zurücktreten, wenn agenos, infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl agenos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
  4. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung durch agenos ist ausgeschlossen, wenn agenos die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm ansonsten kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

§ 4 PREISE UND ZAHLUNG

  1. Die allgemeinen Preisangaben von agenos (z.B. Prospekt, Internet) sind freibleibend.
  2. Die Preise gelten für alle Lieferungen und Leistungen durch agenos. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Es werden keine gesonderten Fahrtkosten berechnet; die Arbeitszeit beginnt mit der Fahrt am Firmensitz und endet mit der Fahrt am Firmensitz.
  4. agenos ist bei Erstkunden/Erstbestellungen berechtigt, den Rechnungsbetrag vor der Lieferung einzufordern. Dies ist per Vorkasse oder Einzugsermächtigung möglich.
  5. agenos ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung bis zu 30 % des Kaufpreises bzw. der Auftragssumme zu verlangen.
  6. Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder einem vom Kunden gewünschten und von agenos akzeptierten anderen Leistungs- beziehungsweise Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Leistungserbringung, Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von agenos. Übersteigen diese die zunächst vereinbarten Preise um mehr als zehn Prozent, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von agenos anerkannt sind.
  8. Einwände gegen die Rechnungsstellung von agenos GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei agenos GmbH geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Ansprüche aus § 812 ff. BGB bleiben unberührt.
  9. Mit den Servicevertragskunden gilt folgende Regel als vereinbart:
  • die Supportfälle werden zwischen Kunden und agenos über das agenos-Support-Tool kommuniziert
  • die Supportfälle werden dort eingestellt, getrackt und eventuell beanstandet
  • nach der ersten Woche des folgenden Monats werden die Supportfälle abgerechnet, es wird eine Rechnung erstellt und dem Kunden per Mail gesendet
  • diese Rechnung muß bezahlt werden
  • Beanstandungen können nur innerhalb der Bearbeitung und der ersten Woche des folgenden Monats bzw. nach der Bezahlung geltend gemacht werden.
  1. Es gelten folgende Netto-Preise ab 01.10.2021:
1 Techniker-Arbeitseinheit für Arbeiten an Clients (PC, Notebook, Workstation, virtueller Desktop, Drucker, Scanner)10 Min16,70 EUR
1 Techniker-Arbeitseinheit für Arbeiten an Servern (Host, virtuelle Server, Applikationsserver)10 Min18,40 EUR
Arbeiten für Beratung und Consulting (IT Sicherheit, DSGVO, Netzwerkdesign)10 Min20,00 EUR
Arbeiten der Programmierung (Codeerstellung, Scripting)10 Min33,40 EUR

§ 5 ZAHLUNGSVERZUG

  1. Die Rechnungen von agenos sind sofort nach Auslieferung der Ware oder Eintritt des Annahmeverzugs ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Mahngebühren, jeweils in Höhe von 5 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 10% berechnet. Die Verzugszinsen können von agenos höher angesetzt werden, wenn agenos eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
  3. Negative Auskünfte über den Kunden, insbesondere Wechsel- oder Scheckprotest, Scheckrückgabe und ähnliches sowie nachhaltige Überschreitung eines mit agenos vereinbarten Zahlungsziels berechtigen agenos, in Zukunft nur noch gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu liefern. In einem solchen Fall gilt eine Stundung von bereits fällig gewesenen Forderungen als widerrufen; und noch nicht fällige Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig.

§ 6 HAFTUNG

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung von agenos ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um zurechenbare Schäden von agenos aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt.
  2. Soweit agenos für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung immer nur auf Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung von agenos.
  3. Für Verzögerungsschäden haftet agenos bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit agenos vereinbarten Kaufpreises.
  4. Wenn bzw. soweit die Haftung von agenos nach Abs.1, 2 oder 3 ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von agenos.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
  6. Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) bleibt die Haftungsregelung des § 7 Abs. 2 TKV in jedem Fall unberührt.
  7. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang agenos und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
  8. Der Kunde hat etwaige Schäden oder Verluste, die ihn zu Schadensersatzforderungen berechtigen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  9. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet agenos nur dann im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung nicht vermeidbar war.
  10. agenos haftet dem Kunden zivil-, straf- und medienrechtlich nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen Dienste von agenos zugänglich sind.
  11. Für den Kunden entstandene Schäden und Ausfälle durch die Verwendung von agenos nicht freigegebener Software haftet agenos nicht.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Nimmt der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
    bei der Annahme des Liefergegenstandes vorbehält.
  2. Hat agenos einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich agenos anzuzeigen.
  3. agenos kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  4. Nimmt der Kunde agenos ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er agenos alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Liefergegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er die Inanspruchnahme von agenos leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
  5. Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes.

§ 8 HERSTELLERGARANTIEN

  1. Ist agenos nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden von agenos eine eigene Herstellergarantie, wird agenos den Kunden darüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der vom Hersteller eingeräumten Garantie steht agenos nicht ein, da agenos hierfür nicht Garantiegeber ist.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. agenos behält sich das Eigentum am Lieferungsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die agenos zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  3. Dem Kunden ist während des Bestehen des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen
    seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungspflicht erfüllt hat.
  4. Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an agenos ab. agenos nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

§ 10 PFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Der Kunde sichert zu, dass die agenos mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, agenos jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von agenos binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen.
  2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen.
  3. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von agenos oder vor der Installation von gelieferter Hard - oder Software durchzuführen.
  4. Der Kunde testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von agenos erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen kann.
  5. Volumen für zusätzlichen Datentransfer wird agenos im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Rechenzentrums und unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtung
    gegenüber den anderen Kunden für ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt, zur Verfügung stellen.
  6. Der Kunde wird agenos unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch agenos erforderlich sind. Der Kunde hat agenos die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Programme und Programmteile, die mit dem Leistungsgegenstand zusammenwirken sollen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.

§ 11 DATENSCHUTZ

  1. agenos weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.
  2. agenos weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge und Haftung.

§ 12 REPARATUR

  1. Der Reparaturauftrag bezieht sich auf die Beseitigung der angegebenen Beanstandungen an dem jeweiligen Gerät.
  2. Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholenden Einverständnis des Kunden beseitigt werden, wenn dies zur Erhaltung der Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrags geringfügig ist.
  3. Der Kunde ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht dauernd auftreten (Aussetzoder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen.
  4. Der entstandene Aufwand wird dem Kunden auch dann in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt, benötigte Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde die Durchführung des Auftrags unmöglich macht, der Auftrag vor Abschluss zurückgezogen wird.
  5. Kostenvoranschläge werden nur gegen Barzahlung der erforderlichen Überprüfungskosten erstellt.

§ 13 SOFTWAREENTWICKLUNG

  1. Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft oder die im Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen hieran bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
  2. Die Abnahme der erstellten, angepassten bzw. umgestellten Software oder in sich abgeschlossener Teile davon setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus.
  3. agenos führt die Funktionsfähigkeit herbei und teilt sie dem Kunden schriftlich mit. Der Kunde hat die Funktionsprüfung von entsprechend qualifizierten Arbeitnehmern durchführen zu lassen. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit der Arbeitsergebnisse und ist in angemessener Zeit zu beenden.
  4. Sind für einzelne Software-Teile unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird durch eine Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken sämtlicher Software-Teile festgestellt.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, agenos während der Funktionsprüfung auftretende Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Software-Fehlern. Hierzu gehören insbesondere
    ein Fehlerbericht, ein Systemprotokoll und die Angabe der Eingabe- und Ausgabedaten.

§ 14 BESONDERE BESTIMMUNGEN BEI IT-WARTUNGS/SERVICE-LEISTUNGEN

Harware-Service

  1. Die technischen Serviceleistungen dienen der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Geräte, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Geräte ein.
  2. Bezeichnung und Anzahl der in den Vertrag einbezogenen Geräte, deren Aufstellungsort und die Vergütung ergeben sich aus dem Bestellschein, der Auftragsbestätigung oder der Service / Supportvereinbarung.
  3. Voraussetzung für die Einbeziehung von Geräten in den Vertrag ist es, dass diese bei Vertragsbeginn neu sind bzw. sich im funktionsfähigen und gepflegten Betriebszustand befinden.
  4. Werden defekte Geräte oder Teile im Rahmen der Störungsbeseitigung auf Dauer durch andere ersetzt, so geht das Eigentum an den ersetzten Geräten bzw. Teilen auf agenos, das Eigentum an den Austauschgeräten bzw. Teilen auf den Kunden über, es sei denn, der Kunde ist mit der Zahlung der Vergütung in Verzug. Der Kunde stellt sicher, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht entgegenstehen. Der Austausch kann gegen gebrauchte, auf ihre Funktionsfähigkeit geprüfte Geräte bzw. Teile erfolgen.
  5. Die Leistungen von agenos werden nach Arbeitsmethoden durchgeführt, wie sie von agenos für technisch notwendig erachtet werden. Der Kunde erklärt sich mit den von agenos für erforderlich erachteten Maßnahmen einverstanden, andernfalls trägt der Kunde die Mehrkosten von agenos.
  6. agenos ist zur Beseitigung einer Störung nicht verpflichtet, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an den Geräten ohne Zustimmung von agenos vornimmt oder Eingriffe in die Geräte von nicht durch agenos autorisiertes Personal vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.

    Software-Service

    1.Der Software-Service dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließt jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein. Auch kann agenos bei Störungen in der Software Dritter keine Fehlerbeseitigungsfristen erklären, da agenos auf die Störungsbeseitigung durch den Hersteller keinen Einfluss hat.

  7. agenos ist zur Beseitigung eines Programmfehlers nicht verpflichtet, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der Software sowie Änderungen des Installationsortes der Software ohne Zustimmung von agenos vornimmt oder Eingriffe in die Software von nicht durch agenos autorisiertes Personal vorgenommen werden bzw. die Software nicht zu den von agenos bzw. dem Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen nutzt.
  8. Die Nutzung der vertraglichen IT-Service-Leistungen durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Leistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von agenos.
  9. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber.
  10. In Nutzungsverträgen für Netzwerkdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

§ 15 ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE

  1. agenos räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung von agenos und einer Ergänzung des Vertrages.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihnen gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
  3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im jeweiligen Auftrag / Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der benutzerabhängigen Netzwerklizenz entrichtet.
  4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl von agenos gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
  5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von agenos gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist agenos bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die agenos einsehen kann.
  6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.
  7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung
    angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn agenos nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
  8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
  9. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei agenos.
  10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken von agenos zu gebrauchen.
  11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen von agenos, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
  12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieses § 15, so kann agenos das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

§ 16 SCHULUNGSLEISTUNGEN

  1. Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die von agenos benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
  2. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und - zeitraum können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Der Kunde kann bis spätestens fünf Werktage vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten.
  4. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und erklärt der Kunde den Rücktritt später als fünf Werktage vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu entrichten.
  5. Agenos kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

§ 17 EXPORT

  1. Die Ausfuhr von Soft- und Hardware mit Verschlüsselungseigenschaften aus einem Staat bzw. die Einfuhr in einen Staat kann ebenso wie die Nutzung dieser Technologie in einem Staat anmelde- und genehmigungspflichtig bzw. verboten sein. Es ist die Verpflichtung des Kunden, solche Auflagen zu erfüllen. Die Einfuhr dieser Technologie in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt keiner Kontrolle.
  2. Die Ausfuhr durch agenos erfolgt unter der Bedingung der Genehmigung der zuständigen Behörde am Tag der Ausfuhr. Wird eine Ausfuhrgenehmigung versagt, ist agenos zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Ausfuhr auf Grund der Dauer des Genehmigungsverfahrens kann nicht geltend gemacht werden.
  3. Die Nutzung der Dienstleistungen von agenos insbesondere die Verwendung von hierfür notwendiger Soft- und Hardware mit Verschlüsselungseigenschaften kann außerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland unter Strafe verboten sein. Es ist die Verpflichtung des Kunden, sich hierüber Kenntnis zu verschaffen und mögliche Verbote zu beachten. Dies kann auch für kurzfristige Aufenthalte in einem solchen Staat der Fall sein.

§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Erfüllungsort für alle unsere Leistungen ist Weimar. Der Erfüllungsort ist der Gerichtsstand, wobei agenos die Wahl eines gesetzlichen Gerichtsstandes unbenommen bleibt.
  2. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, anstelle jeder unwirksamen Bestimmung, eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, zu vereinbaren. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
  3. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch.